Änderungen beim steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung durch Arbeitgeber:innen

Seit 01.01.2024 gibt es Änderungen beim steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung. Demnach können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeiter:innen einen Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von max. € 2.000 pro Kind und Kalenderjahr gewähren.

Folgende Voraussetzungen sind dafür notwendig:

·       Die Arbeitnehmer:innen müssen selbst mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben.

·       Die Betreuung erfolgt in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch pädagogisch qualifizierte Personen.

·       Der Zuschuss wird allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt.

·       Die Zahlung erfolgt direkt an die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen oder die pädagogisch qualifizierte Person. Alternativ dazu können auch Gutscheine (für geeignete Einrichtungen) gekauft werden. Außerdem ist es seit 2024 möglich, den Beschäftigten einen Kostenersatz für die mittels Rechnung nachgewiesenen Kosten zu gewähren.

Der Führungskraft muss eine Erklärung zur Berücksichtigung mittels Formular L35 gemeldet werden.

Kontaktieren Sie gerne unser Lohnverrechnungsteam für nähere Informationen.

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