Volle Anrechnung der Elternkarenzen

 

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Im Juli erschien eine Gesetzesänderung aufgrund welcher sich Änderungen bei allen Elternkarenzen gemäß Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz ergeben. Bei Geburten ab 01. August 2019 sind die Zeiten der Karenzen auf die dienstzeitabhängigen Ansprüche voll anzurechnen. Dies gilt für alle Rechtsansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängig sind wie beispielsweise:

  •           Vorrückung im Kollektivvertrag (z.B.: Biennalsprünge)

  •           Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  •           Kündigungsfristen

  •           Erreichung eines höheren Urlaubsanspruches

  •           Jubiläumsgelder (lt. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung)

Diese Änderung gilt für Karenzen für Kinder, die ab dem Stichtag 01. August 2019 geboren (bzw. adoptiert oder unentgeltlich in Pflege genommen) werden. Eine rückwirkende Anrechnung gibt es nicht, daher gelten für Geburten bis 31. Juli 2019 die alten Bestimmungen (achten Sie auf Ihren Kollektivvertrag).

Durch diese neue Gesetzesregelung werden alle kollektivvertraglichen Bestimmungen, die eine Schlechterstellung bedeuten würden hinfällig. Ein Beispiel wäre die zeitliche Einschränkung, wie die Anrechnung von nur 10 Monaten, oder die Einschränkung auf die Anzahl der Kinder (Bsp: Anrechnung von nur der ersten Karenz).

Die gesetzliche Höchstdauer einer Karenz ist jedoch zu beachten, i.d.R. nur Zeiten bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Daher gilt die gesetzliche Anrechnungspflicht nicht für vereinbarte oder kollektivvertragliche Karenzverlängerungen (z.B. Karenz bis zum dritten Geburtstag des Kindes), außer der Kollektivvertrag regelt eine Besserstellung.

Unverändert bleibt jedoch, dass es während der Elternkarenz keinen Anspruch auf Urlaub und Sonderzahlungen gibt, außer es existieren günstigere Regelungen für die Arbeitnehmer (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung).

Autor: Julia Kernstock

 

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