SEPA-Lastschriftmandat für Einkommensteuervorauszahlung

 

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Rund 555.000 Bürgerinnen und Bürger mussten sich bisher selbstständig um eine termingerechte Überweisung ihrer Einkommensteuervorauszahlungen kümmern. Seit 1. Juli 2019 können künftige Einkommensteuer-Vorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat automatisch vom Konto abgebucht werden, dadurch können Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen vermieden werden.

Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) und welche Vorteile bietet es?

Mit dem SEPA-Lastschrift Mandat berechtigen Sie die zuständige Abgabenbehörde Ihre fälligen Vorauszahlungen vom angegebenen Konto einzuziehen.

Mit Hilfe des Sepa-Lastschriftmandats werden automatisch zukünftige Vorauszahlungen rechtzeitig und mühelos vom Bankkonto abgebucht, dadurch können Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen vermieden werden. Durch die Vermeidung von Papier, Druck und Transport möglicher Zahlungserinnerungen kommt dies auch der Umwelt zugute.

 Wie erteile ich ein Lastschriftmandat?

Das Sepa-Lastschriftmandat kann direkt über FinanzOnline (Anträge -> SEPA-Lastschriftmandat) beantragt werden oder Sie füllen dieses Online-Formular aus und senden dieses unterschrieben an die auf dem Formular angegebene Adresse. Wurde das SEPA-Lastschriftmandat wirksam erteilt, erhalten Sie wenige Tage vor jedem Einzug eine Vorabinformation, welche Sie über den Zeitpunkt und die Höhe der Abbuchung informiert. Solange Sie eine solche Vorabinformation nicht erhalten, müssen Sie weiterhin selbst die fälligen Vorauszahlungen einzahlen. Im Falle einer Änderung Ihrer Kontoverbindung oder Minusbetrages auf Ihrem Konto erlischt das SEPA-Mandat und Sie müssen dieses neu erteilen. Zudem können sie Ihr Lastschriftmandat jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich mittels Finanzonline, im Postweg oder per Telefax der Abgabenbehörde mitzuteilen.

Kann ich für andere Abgabenarten ebenfalls ein Lastschriftmandat erteilen?

Das Lastschriftmandat gilt nur für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Alle anderen Abgabenarten wie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder Lohnabgaben müssen weiterhin per Überweisung bezahlt werden. Leider kann auch eine Einkommensteuernachzahlung aufgrund des Einkommensteuerbescheides derzeit nicht eingezogen werden.

 

Achtung auf korrekten IBAN bei Finanzamtszahlungen

Seit 1. Juli 2019 werden außerdem Zahlungen auf eine alte Finanzamts-IBAN nicht mehr angenommen. Bitte kontrollieren Sie daher Ihre Online-Banking-Vorlagen und Daueraufträge.

Aufbau alte IBAN: ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPSKATWW) -> nicht mehr verwenden
Aufbau neue IBAN: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx (BIC BUNDATWW).

Die aktuell gültige IBAN finden Sie unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/

 

Autor: Tanja Berger

Quellen: Verordnung des BMF über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

 

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