Ministerrat beschließt Familienbonus plus

Ab 2019 löst der „Familienbonus Plus“ den bisherigen Kinderfreibetrag ab. Was ändert sich dadurch?

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag. Das bedeutet, dass der Familienbonus nicht die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, sondern die tatsächliche Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind vermindert. Voraussetzung, um die Steuererstattung geltend machen zu können, ist eine tatsächliche Steuerlast von 1.500 Euro pro Jahr. Ab einem Bruttoeinkommen von monatlich ca. 1.700 Euro kann der Familienbonus für ein Kind zur Gänze verbraucht werden.

Der Familienbonus steht für Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro zu, soweit für dieses Kind auch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus kann entweder von einem Elternteil zur Gänze oder zwischen den Eltern (750/750 oder 250/250) aufgeteilt werden.

Geringverdiener, bei welchen der Familienbonus mangels zu geringem Einkommen nicht schlagend wird, können einen Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro pro Jahr und Kind beantragen.

Der Familienbonus kann entweder über die laufende Lohnverrechnung geltend gemacht werden oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung. Um den Familienbonus laufend ab Jänner 2019 berücksichtigen zu können, benötigt der Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E 30. Dieses Formular soll lt. Finanzministerium im Dezember 2018 veröffentlicht werden.

Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ab 2019 nicht mehr möglich.

Anna Holzinger
Quelle: Bundesministerium für Finanzen

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