Neues in der Personalverrechnung ab 1.1.2019

Neues Meldewesen bei der GKK in der Personalverrechnung – geänderte Anmeldung

Ab 1.1.2019 ändert die Gebietskrankenkasse das komplette Meldewesen. Daher kommt es auch für Sie zu einer kleinen Veränderung.

Die Möglichkeit der Mindestangaben-Anmeldung entfällt. Falls Sie keine Möglichkeit zur Erstellung einer elektronischen Anmeldung haben (per Elda-Online oder per Elda-App) gibt es die Vor-Ort-Meldung, diese kann per Fax (05 7807 61) oder per Telefon (05 7807 60) erstattet werden.

Neue Werte 2019

Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 446,81
Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG): € 670,22

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2019 beträgt € 131,00.

Höchstbeitragsgrundlagen für die Sozialversicherung
täglich: €  174,00
monatlich: € 5.220,00
jährlich für Sonderzahlungen: € 10.440,00
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 6.090,00

Quelle: NÖDIS - Das Dienstgeberportal der NÖGKK

Änderungen im Arbeitszeitgesetz per 1.9.2018

Mit der Gesetzesänderung per 1.9.2018 wurden die Grenzen der Höchstarbeitszeit verändert. Ab diesem Zeitpunkt darf jeder Mitarbeiter 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Der Mitarbeiter kann Überstunden über 10 bzw. über 50 Stunden jederzeit, ohne Angabe von Gründen und Benachteiligung, ablehnen. Weiters muss den Mitarbeitern freigestellt werden, wie der Ausgleich der 11. und 12. Überstunden vergütet werden soll – durch Geld- oder Zeitausgleich.

Dennoch dürfen lt. § 9 Abs. 4 AZG im Zeitraum von 17 Wochen durchschnittlich 48 Stunden nicht überschritten werden.

Da es sich hierbei um eine gesetzliche Änderung handelt, muss der Kollektivvertrag diese nicht zwingend beinhalten – wurden durch Einzelvereinbarungen, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag jedoch Besserstellungen vereinbart dürfen sich diese nicht ändern.

Für leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, und nahe Angehörige sind Arbeitszeitaufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen nichtmehr verpflichtend zu führen.

Wir informieren Sie gerne, an unserem neuen Standort in St. Pölten, über die umfangreichen Änderungen und neuen Möglichkeiten hinsichtlich Arbeitszeit- und Gleitzeitvereinbarungen.

Quelle: WKO

Änderungen bei den tägl. Ruhezeiten in der Gastronomie

Mit dem neuen Arbeitszeitgesetz wurde auch die tägl. Ruhezeit in der Gastronomie verändert, bei geteiltem Dienst (Mindestpause von 3 Stunden) kann die tägl. Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden. Dies gilt für Mitarbeiter in der Küche und im Service, sowohl für Vollzeit, als auch für Teilzeitkräfte, und auch für Nicht- Saisonbetriebe.

Wenn Sie diese verkürzte Ruhezeit für Ihre Mitarbeiter in Anspruch nehmen müssen Sie beachten, dass für die verkürzte Ruhezeit ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit gewährleistet sein muss.

Familienbonus Plus

Anspruch auf Familienbonus besteht seit 1.1.2019 für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, in der Höhe von jährlich bis zu € 1.500 bis zum 18. Geburtstag, danach jährlich bis zu € 500.

Beim Familienbonus handelt es sich um eine Steuerreduktion, die beim Arbeitgeber (Formular E30) oder durch die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1k) beantragt werden kann. Da es sich um eine Steuerreduktion handelt, ist sie nicht erstattungsfähig, d.h. dass keine Negativsteuer durch das Finanzamt vergütet werden kann. Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder nur geringen Steuern bezahlen, erhalten einen Kindermehrbetrag von max. € 250 pro Kind pro Jahr.

 

Autor: Julia Kernstock

Quelle (bzw. nähere Informationen): Bundesministerium für Finanzen

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 01.01.2019

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Förderung E-Auto (2019)