Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 01.01.2019

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Rahmen des aktuellen Wartungserlasses 2018 der Umsatzsteuerrichtlinien seine Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ab 01.01.2019 ausgestellten Gutscheinen dargelegt und diese an die Judikatur von Höchstgerichten und EU-Richtlinien angepasst.

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

Was genau ist ein Gutschein?

Ein Gutschein verpflichtet einen Unternehmer, diesen als Gegenleistung für eine Lieferung oder Dienstleistung anzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die zu erbringende Leistung oder die Identität des möglichen leistenden Unternehmers und die Einlösungsbedingungen auf dem Gutschein selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.

„Gutschein ist Gutschein…oder?“

Nicht ganz, neu ist die Unterscheidung zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.

Einzweck-Gutschein

Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn

  • der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und

  • die dafür geschuldete Umsatzsteuer

bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Beispiele:

  • Gutschein für ein Möbelstück, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann

  • Gutschein über € 200,00 für die Erstellung des Jahresabschlusses bei einem Steuerberater in Österreich

Mehrzweck-Gutschein

Ein Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck-Gutschein“ handelt.

Mehrzweck-Gutscheine berechtigen zum Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkretisierten Dienstleistungen.

Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen oder Waren in unterschiedlichen Ländern berechtigen, stellen Mehrzweck-Gutscheine dar.

Bespiele:

  • Gutschein über einen Restaurantbesuch über € 100,00. Da sowohl Getränke als auch Speisen konsumiert werden können, unterliegt dieser Gutschein unterschiedlichen Steuersätzen. Somit steht die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins noch nicht fest.

  • Gutschein über Modewaren im Wert von € 50,00, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in allen Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann. Hier steht der Leistungsort noch nicht fest.

Hiervon ausgenommen und damit keine Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine sind:

Preiserstattungsgutscheine

Berechtigen zu einer nachträglichen Vergütung

Preisnachlassgutscheine

Berechtigen zum verbilligten Erwerb einer Leistung

Umsatzsteuerliche Folgen für Unternehmer

Bei einem Einzweck-Gutschein ist bereits ab dem Zeitpunkt der Übertragung (Ausstellung) von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Wird ein Gutschein übertragen, führt dies zur Entstehung der Steuerschuld.  Die Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, sollte der Gutschein später nicht eingelöst oder durch einen Dritten übertragen werden.

Die Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheines stellt hingegen noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Erst die tatsächliche Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheins) unterliegt der Umsatzsteuer und führt zum Entstehen der Umsatzsteuerschuld.

Unsere Empfehlung

Obwohl sich das seit dem 01.01.2019 gültige Konzept mit den früheren Bestimmungen (Grad der „Konkretisierung“ der Leistung) ähnelt, kann es dennoch zu Unterschieden bei der Einstufung als Einzweck- oder Mehrweck-Gutscheinen und somit zu einer anderen umsatzsteuerlichen Behandlung kommen. Unternehmen sollten aufgrund der Neuregelung jedenfalls eine Einzelfallprüfung ihres Gutscheinportfolios vornehmen.

Unser Team von Holzinger Steuerberatung unterstützt Sie gerne individuell mit unserem Know-How. Bitte nehmen Sie Kontakt auf unter office@holzinger.tax.

Autor: Petra Rodek

Quellen:

Wartungserlass 2018

Richtlinie (EU) 2016/1065

BMF – Rechtsnews

WKO

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