Europäische Güterrechtsverordnungen harmonisieren das Güterrecht für Ehen und eingetragene Partnerschaften

Kommen europäisch grenzüberschreitend verheiratete Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften in eine belastende Krise, gab es bisher keine Rechtssicherheit in Bezug auf das anzuwendende nationale Recht hinsichtlich der Vermögensaufteilung. Jetzt sollen zwei EU-Verordnungen die unterschiedlichen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Güterstände eingetragener Partnerschaften und Ehen harmonisieren.

Die Verordnungen VO (EU) 2016/1103 und VO (EU) 2016/1104 regeln für alle Ehen und eingetragene Partnerschaften, die nach dem 29.01.2019 geschlossen werden, welches nationale Recht für Fragen des gemeinschaftlichen Güterrechts anwendbar ist. Dadurch kommt es zu einer verbesserten Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts und einer größeren Entscheidungsfreiheit der Partner, denn sie können nun selbst entscheiden, welches nationale Recht angewendet werden soll. Die Wahl kann jederzeit vor, während oder zum Zeitpunkt der Schließung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erfolgen. Somit können sich auch bereits verheiratete oder eingetragene Paare die Regelungen der Verordnungen zunutze machen, wenn sie nach dem 29.01.2019 eine güterechtliche Vereinbarung über das anwendbare Recht treffen möchten.

Die Güterrechtsverordnungen gelten in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauern, Polen, Rumänien, der Slowakei, Ungarn und dem Vereinigten Königreich, da sich diese EU-Mitgliedstaaten nicht mit den anderen auf ein gemeinsames Vorgehen einigen konnten. Auch wenn die Verordnungen nicht in allen EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, stellen sie eine immense zukünftige Rechtssicherheit und Freiheit für Ehegatten und Lebenspartner dar. Durch sie wird außerdem die Vollstreckbarkeit und Anerkennung von Urkunden und Titeln aus dem EU-Ausland erheblich erleichtert.

Autor: Tanja Berger

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