Kar-frei-tag für alle?

Wie der EuGH am 22.01.2019 entschieden hat, stellt es eine unmittelbare Diskriminierung der Religion dar, wenn der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zusatzentgelt haben, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden.

Daher ist Österreich angehalten, seine Rechtsvorschriften (Arbeitsruhegesetz) zu ändern, um für die Wiederherstellung der Gleichbehandlung zu sorgen. Andernfalls wären private Arbeitgeber, die diesen Rechtsvorschriften unterliegen, verpflichtet, allen Arbeitnehmern auf deren Verlangen den Karfreitag als bezahlten Feiertag zu gewähren oder im Falle einer Arbeitsleistung, diese extra zu entlohnen.

Im Februar wurde eine Änderung in einen halben Feiertag diskutiert. So sollte bereits der heurige Karfreitag am 19. April ein halber Feiertag für alle Arbeitnehmer werden, wobei die Arbeitszeit mit 14 Uhr endet.

Am 27.02.2019 wurde im Nationalrat ein Gesetzesbeschluss gefasst, der den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag streichen lässt und einen persönlichen Feiertag für alle einführt. Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter an einem Tag pro Urlaubsjahr einen „persönlichen Feiertag“ wählen kann. Ob und an welchem Tag der persönliche Feiertag in Anspruch genommen wird, ist den Mitarbeitern frei zu überlassen. Dieser Tag muss vom Arbeitnehmer beantragt werden und wird von seinem persönlichen Urlaubskontingent entnommen. Der Arbeitnehmer muss den gewünschten Tag, spätestens drei Monate vor Konsumation, dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Für die ersten drei Monate nach In-Kraft-Treten der Änderung (voraussichtlich Ende März 2019) gilt eine Meldefrist von zwei Wochen.

Abgaben- und Arbeitsrechtlich wird der „persönliche Feiertag“ wie ein Urlaubstag behandelt.

Bitte beachten Sie Ihren persönlichen Kollektivvertrag: Sieht dieser keine diskriminierende Sonderreglung vor, so ist der Kollektivvertrag nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Die Mitarbeiter können aber dennoch einen persönlichen Feiertag frei wählen.

Sie haben noch Fragen? Wir beraten Sie gerne zum „persönlichen Feiertag“.

Autor: Tina Eder, Julia Kernstock

Quelle: EuGH 22.1.2019, C-193/17, Parlamentskorrespondenz Nr. 190 vom 27.02.2019

Zurück
Zurück

Ein Evergreen bei Prüfungen: der Kfz-Sachbezug

Weiter
Weiter

Europäische Güterrechtsverordnungen harmonisieren das Güterrecht für Ehen und eingetragene Partnerschaften