Verpflichtende elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke

 

Während Privatpersonen ein Wahlrecht darüber haben, ob sie behördliche Schriftstücke elektronisch empfangen wollen, sind Unternehmer ab dem 01.01.2020 verpflichtet behördliche Schriftstücke über einen elektronischen Zustelldienst empfangen zu können. Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (€ 30.000,- Vorjahresumsatz). Die Umstellung auf die elektronische Zustellung soll die Zustellung behördlicher Schriftstücke vereinfachen und mehr Komfort und Effizienzsteigerung bringen.

 Um an der elektronischen Zustellung teilnehmen zu können, müssen sich Unternehmer über das Unternehmensserviceportal (USP) zur elektronischen Zustellung anmelden. Dadurch können alle behördlichen Schriftstücke auf einer gemeinsamen Plattform abgerufen werden. Um als Unternehmer behördliche Schriftstücke elektronisch erhalten zu können, sind folgende nachstehende Schritte erforderlich:

 -          Registrierung am USP:

Die Anmeldung kann über Handy-Signatur, Bürgerkarte oder USP-Kennung erfolgen. Zudem wird eine eigene E-Mail-Adresse hinterlegt und verifiziert. An diese werden zukünftig alle Verständigungen über den Eingang einer neuen Nachricht im Postkorb des USP geschickt.

-          Anmelden zu „MeinPostkorb“ am USP:

Seit Mai 2018 steht im USP das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zur Verfügung. Dieses dient ausschließlich zum Empfangen von Schriftstücken. Alle zugelassenen Zustelldienste müssen Ihr System an „MeinPostkorb“ anbinden, weswegen diese eine gemeinsame Plattform zum Abruf aller elektronisch zugestellten Schriftstücke darstellt.

 -          Zusätzliche Registrierung bei einem Zustellsystem:

Um Zustellungen per RSa oder RSb empfangen zu können, ist zusätzlich eine einmalige Registrierung bei einem der fünf zugelassenen Zustelldienste erforderlich. Derzeit sind dies:

·         Postserver Onlinezustelldienst GmbH – https://www.postserver.at

·         Österreichische Post AG – https://meinbrief.zustellung.gv.at

·         BRZ GmbH –
https://www.brz-zustelldienst.at/Zustellservice/processor

·         eVersand - https://www.eversand.at

·         BriefButler.zustelldienst - https://zustelldienst.briefbutler.at

Neben weiteren Services können Schriftstücke über diese Zustellsysteme auch gesendet werden.

 

Voraussetzung dafür, dass Unternehmer behördliche Schriftstücke elektronisch empfangen werden können, ist natürlich auch, dass die zustellende Behörde die elektronische Zustellung nützt. Ob diese Umstellung auf die elektronische Zustellung die bezweckte Vereinfachung und Effizienzsteigerung mit sich bringt, bleibt abzuwarten.

 

Autor: Mag. Tanja Berger

Quellen: E-Government-Gesetz, Zustellgesetz idF BGBL I 104/2018 vom 27.12.2018, www.digitales.oesterreich.gv.at

 

 

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