Vorsteuer-Rückerstattung für 2018 bis spätestens 30.9.2019

Wenn Sie im Jahr 2018 öfters betrieblich veranlasst im EU-Ausland oder Drittländer unterwegs waren und Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können Sie sich die bezahlte Vorsteuer rückerstatten lassen.

Innerhalb der EU ist die Rückerstattung bis 30.09. des Folgejahres möglich, bei Drittländern (zb. Schweiz) muss der Antrag bis spätestens 30.06.2019 eingelangt sein.

Die Vorsteuer-Rückerstattung für die EU muss über Finanzonline eingereicht werden. Als Beilagen sind die betragsmäßig bestimmte Rechnungen mitzusenden.

Für die Rückerstattung der Vorsteuern aus Drittländern benötigen Sie weiterhin eine Unternehmerbestätigung, welche Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Der Antrag muss in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Vergessen Sie hier nicht, vorher Kopien anzufertigen.

 

Sonderfall: Vorsteuer-Rückerstattung Brexit

Aktuell ist England noch Mitglied der EU. Daher ist eine Vorsteuer-Rückerstattung weiterhin über Finanzonline möglich. Sollte es aber zwischen dem 30.06. und dem 30.09. zu einem Hard-Brexit kommen, könnte es bei der Vorsteuer-Rückerstattung in diesem Zeitraum zu Problemen kommen. Reichen Sie daher den Antrag für britische Vorsteuern so bald wie möglich ein.

 

Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Fachwissen bei Ihren Anträgen.

 

Autor: Petra Rodek

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