Alles rund um den Urlaub

 

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Passend zur Urlaubszeit möchten wir Ihnen ein paar wichtige Informationen rund um den Urlaub mitgeben:

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Es ist dabei auf die Erfordernisse im Betrieb sowie auf die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch bekannt gibt, ist der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen zur Beantwortung verpflichtet. Gibt er keine Stellungnahme ab, kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub antreten (schlüssige Vereinbarung).

 

Der Urlaubsverbrauch ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Einseitige Urlaubsanordnungen sind nicht zulässig. Ein Betriebsurlaub kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Wenn der Betrieb während eines bestimmten Zeitraumes geschlossen wird, benötigt der Arbeitgeber von jedem seiner Arbeitnehmer eine Zustimmung (ausdrücklich oder stillschweigend).

TIPP: Durch einen Arbeitsvertrag kann für die Zukunft mit dem einzelnen Arbeitnehmer ein Betriebsurlaub für die Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Dem Arbeitnehmer müssen allerdings noch ausreichend Urlaubstage zur Eigendisposition verbleiben (mehr als die Hälfte des Urlaubsanspruches).

 

Ein einseitiger Urlaubsantritt durch den Arbeitnehmer ist im Regelfall unzulässig und könnte eine Entlassung herbeiführen.

Ausnahmen:

·         der Pflegefreistellungsanspruch ist bereits verbraucht und ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind unter zwölf Jahren ist erkrankt.

·         Wenn der Arbeitnehmer einen Urlaub von mindestens zwölf Werktagen drei Monate im Voraus bekannt gegeben hat und trotz Rücksprache des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielt werden konnte. Und der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt keine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat.

 

Der Rücktritt von einer Urlaubsvereinbarung darf nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen (zB Krankheit des Arbeitnehmers). Bei einseitigem Widerruf durch den Arbeitgeber muss dieser eventuell anfallende Kosten ersetzen (Stornogebühren).

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, zählt der Krankenstand erst ab dem 4. Tag. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

Beispiel 1: Der Arbeitnehmer ist während seines Urlaubes 5 Tage krank -> 5 Tage Krankenstand unterbrechen den Urlaub

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer ist nur 2 Tage krank -> der Urlaub wird nicht unterbrochen

Nicht verbrauchte Urlaubstage werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben. Sollte der Urlaub um die Dauer der Erkrankung verlängert werden, bedarf es einer neuerlichen Urlaubsvereinbarung.

Jugendlichen (bis Vollendung des 18. Lebensjahres) muss auf Verlangen ein Urlaub von mindestens zwölf Werktagen in der Zeit zwischen 15.6. bis 15.9. gewährt werden.

Autor: Roswitha Zagler

 

 

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