Arbeiten in den Ferien

 

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Während der Schul- und Studienferien werden in vielen Betrieben Schüler und Studenten beschäftigt. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen

  • Ferialarbeitnehmer

  • Echtem Ferialpraktikanten

  • Unechtem Ferialpraktikanten

 

FerialARBEITNEHMER

Das ist der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall. Tatsächlich unterliegt der Schüler/Student arbeitsrechtlich den Weisungen des Dienstgebers, der Eingliederung in den Betrieb, nutzt die Betriebsmittel des Dienstgebers und vieles mehr -> man spricht von einem „herkömmlichen“ Arbeitnehmer in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt.

Auch wenn die Ausübung der Tätigkeit im Lehrplan bzw. der Studienordnung vorgegeben ist, hat es keinen Einfluss und der Arbeitnehmer hat die üblichen Ansprüche, wie

  • Entgelt laut Kollektivvertrag bzw. den gesetzlichen Bestimmungen

  • Sonderzahlungen

  • Urlaub

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, …

 Dementsprechend ist eine Anmeldung vorzunehmen und eine monatliche Abrechnung durchzuführen.

 

ECHTER FERIALPRAKTIKANT

Hier steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund, da es sich um einen Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handelt, wobei er dieser entsprechend im Betrieb eingesetzt wird. Der echte Ferialpraktikant hat keine Arbeitsverpflichtung und erhält auch kein Entgelt (auch kein „Taschengeld“ oder Sachleistungen vom Dienstgeber).

Es ist keine Anmeldung vorzunehmen, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

 

  • Keine Geldleistungen oder Sachleistungen vom Arbeitgeber (daher auch keine Lohnsteuerpflicht)

  • Keine persönliche Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine
    Kontrollunterworfenheit, keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc.

  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Arbeitsleistung)

  • Es muss sich um Schüler oder Studenten handeln, die im Betrieb eine Tätigkeit ausüben, die im Lehrplan oder der Studienordnung vorgeschrieben ist.

 

Achtung: Bei Ferialpraktikanten der Gastronomie handelt es sich trotzdem um Ferialarbeitnehmer!

 

UNECHTER FERIALPRAKTIKANT

 Es handelt sich um einen Ferialpraktikanten (siehe „echter“ Ferialpraktikant), der ein „Taschengeld“ erhält und daher als unselbstständig Beschäftigter der Lohnsteuerpflicht (auch bei geringen Beträgen, die unter die Lohnsteuergrenze fallen) unterliegt.

 

Ab welchem Alter darf gearbeitet werden?

Oft möchten sich auch jüngere Schüler in den Ferien ihr Taschengeld aufbessern. Allerdings gibt es in Österreich ein gesetzlich verankertes Kinderarbeitsverbot!

Nach dem Gesetz gilt:

  • Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

  • Jugendliche sind Personen ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Arbeiten darf, wer

  • das neunte Schuljahr (die allgemeine Schulpflicht) erfüllt hat und 15 Jahre alt ist.

  • das neunte Schuljahr (die allgemeine Schulpflicht) erfüllt hat und 14 Jahre alt ist
    -> bei einem Lehrverhältnis

 

Eine Ausnahme gibt es für leichte Arbeit im Familienbetrieb.

Familienhafte Mitarbeit

Wenn Kinder und Jugendliche durch die Schule, Lehre oder das Studium bereits einer Vollversicherung unterliegen und sie aufgrund der familiären Beziehung im elterlichen Betrieb ohne Entgelt oder für ein „Taschengeld“ mitarbeiten (nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses), ist hier keine Anmeldung zu erstatten. Dieses „Taschengeld“ stellt kein Entgelt nach ASVG dar, da es aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern zur freien Verfügung überlassen wird.

Eine Versicherungspflicht nach ASVG ohne Entgelt für regelmäßig beschäftigte Kinder tritt ein

  • Ab dem 18. Lebensjahr

  • Wenn keine andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorliegt

  • Wenn keine Beschäftigung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt

 

Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht gilt für Pflege-, Enkel- oder Schwiegerkinder.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.

 

Autor: Tina Eder

 

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