Mehrarbei bei Teilzeitkräften

 

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Unter Teilzeitmehrarbeitszeit versteht man die Differenz zwischen vereinbarter Teilzeitarbeitsstunden und der gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeitsstunden gebührt lt. Arbeitszeitgesetz nach § 19 d ein Zuschlag von 25%. Sind neben dem 25%igen gesetzlichen Teilzeitzuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese konkrete Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.

Anstelle der Bezahlung des 25%igen Zuschlages für die Teilzeitmitarbeit kann auch Zeitausgleich im selben Verhältnis vereinbart werden. Es besteht auch die Möglichkeit den Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu konsumieren und den Mehrarbeitszuschlag von 25% in Geld zu bezahlen.

Wann entfällt dieser 25%ige Zuschlag?

Die Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  • Die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.

  • Bei gleitender Arbeitszeit: die vereinbarte Arbeitszeit wird innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten bzw. „ein Zuviel“ an Mehrarbeitsstunden kann vereinbarungsgemäß in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden.

  • Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer eine Vertragsänderung im Hinblick auf den künftig vorhersehbaren stärkeren Arbeitsanfall vereinbart. Es fallen somit künftig keine Mehrarbeitsleistungen mehr an.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Austritt des Dienstnehmers die offenen Mehrstunden mit einem 50%igen Zuschlag ausbezahlt werden müssen. 

Achtung bei Austritt: sollten beim Austritt Minusstunden vorhanden sein, können diese nicht vom Lohn abgezogen werden.

Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne bei uns melden, wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Personalverrechnungsteam
von HOLZINGER.TAX


 

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