Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeitern und Angestellten

 

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Die ursprünglich für 1.1.2021 geplante Angleichung wurde nunmehr auf 01.10.2021 verschoben.

Ab 01.10.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden.

 

Ab diesen Zeitraum betragen die Kündigungsfristen:

Beschäftigungsdauer                        Kündigungsfrist

im 1. und 2. Dienstjahr                                 6 Wochen

ab dem 3. Dienstjahr                                     2 Monate

ab dem 6. Dienstjahr                                     3 Monate

ab dem 16. Dienstjahr                                  4 Monate

ab dem 26. Dienstjahr                                  5 Monate

 

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss. Bei Ausspruch einer Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis mit Quartalsende enden (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember)

TIPP:

Es besteht die Möglichkeit eine Vereinbarung von zusätzlichen Kündigungsterminen, welche bei Angestellten durchaus üblich sind. Hier wird vereinbart, dass das Ende des Dienstverhältnisses auch jeden 15. und letzten eines Kalendermonats möglich ist!

Ein Musterformular dafür finden Sie im hier.

Wir empfehlen Ihnen diese Zusatzvereinbarungen so rasch als möglich mit Ihren Arbeitern abzuschließen.

 

Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter:

Für einige Branchen haben die Kollektivvertragspartner den überwiegenden Saisoncharakter bereits dezidiert klargestellt und im Kollektivvertrag besondere Kündigungsregelungen getroffen.

Folgende Branchen zählen ausdrücklich als überwiegende Saisonbrachen:

  • Bauhilfsgewerbe, Hafner, Platten- u. Fliesenleger, Keramiker, Maler und Tapezierer, Dachdecker-Glaser-Spengler, Steinmetze, Holzbau

  • Gärtner und Floristen, Gärtner – und Landschaftsgärtner,

  • gewerbliche Forstunternehmen,

  • Seilbahnen, Schifffahrtsunternehmen, Autobusunternehmen, Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

  • Güterbeförderungsgewerbe (einschließlich Kleintransportgewerbe),

  • Schädlingsbekämpfer,

  • Bewachungsgewerbe.

Es sind die in diesen Branchen im jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehenen speziellen Kündigungsregelungen zu beachten.

 

Hotel- und Gastgewerbe

Hier gibt es noch Diskussionen zwischen den KV-Partnern. Die Wirtschaftskammer vertritt die Rechtsansicht, dass das Hotel- und Gastgewerbe als überwiegende Saisonbranche zählt und daher die bisherige 14- tägige Kündigungsfrist (ohne Kündigungstermin) auch nach dem 1. Oktober 2021 weitergilt.

Sollte es bezüglich der Kündigungsfristen-Angleichung Neuigkeiten geben, werden wir Sie auf unserer Homepage darüber informieren.

Sie haben noch Fragen? Unser Personalverrechnungs-Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite 😊

 

 

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