Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeitern und Angestellten

Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeitern und Angestellten

Ab 01.10.2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur längere Kündigungsfristen, sondern auch neue Kündigungstermine berücksichtigen muss. Bei Ausspruch einer Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis mit Quartalsende enden (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember)

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