Umsatzsteuerzinsen – neue Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wird eine bisherige Regelungslücke durch die Einführung der Verzinsungsregelung für die Umsatzsteuer gemäß § 205c BAO geschlossen, demzufolge sind nicht nur überfällige Gutschriften, sondern auch Nachforderungen zu verzinsen. Gemäß § 205c BAO liegt der Umsatzsteuerzinssatz 2% über dem Basiszinssatz.

§ 205c BAO sieht vor, dass Gutschriften mit dem 91. Tag nach Einlagen der Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung der Gutschrift am Abgabenkonto zu verzinsen sind. Wurde die Gutschrift erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, tritt die Verzinsung erst am 91. Tag nach Einlagen der Jahreserklärung in Kraft. Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der Voranmeldung andernfalls in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde. Gemäß § 205c BAO kann die Verzinsung von Gutschriften zurückgewiesen werden, wenn der Abgabenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Nach dem gleichen Prinzip sind auch Nachforderungen zu verzinsen.

Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens 50 Euro betragen, bei geringeren Beträgen entfällt eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden darüber hinaus auch dann eingeräumt, wenn sich die Verbuchung der UVA hinsichtlich von Prüfungsmaßnahmen der Behörde verspätet.

Die Zinsen werden erstmals für die Umsatzsteuererklärung 2022 und UVAs ab Juni 2022 festgesetzt.

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Mitarbeiter:innen-Vorteil: Teuerungsprämie 2022 und 2023