Mitarbeiter:innen-Vorteil: Teuerungsprämie 2022 und 2023

 

Aktuell gibt es eine steuerliche Erleichterung als  „Zuckerl für Mitarbeiter:innen“, die für Sie interessant sein könnte.

 

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu € 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer:in abgabenfrei (§ 124b Z. 408 EStG). Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer). Diese Befreiung ist daher sehr ähnlich zur Corona-Prämie, welche in 2020 und 2021 möglich war.

 

Allerdings sind drei Einschränkungen zu beachten:

1.       Die Abgabenfreiheit gilt allgemein nur bis zu € 2.000,00 pro Jahr. Die Ausschöpfung der restlichen € 1.000,00 des Abgabenfreibetrages setzt spezielle Bedingungen voraus.*

2.       Der abgabenfreie Maximalbetrag (€ 3.000,00) gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG.

3.       Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (also z.B. Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt aber für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z. 408 EStG).

 

* Konkret muss es sich um eine Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG handeln. Dies ist bspw. der Fall bei Zahlungen aufgrund des Kollektivvertrags, einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung oder eine Zahlung für alle Arbeitnehmer:innen oder für bestimmte Arbeitnehmer:innengruppen (die letztgenannte „Version“ der lohngestaltenden Vorschriften ist auch unter dem Begriff „steuerliches Gruppenmerkmal“ bekannt).

 

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und helfen Ihnen bei der Erstellung einer Vereinbarung mit Ihren Mitarbeiter:innen! Bei Auszahlung dieser Prämie empfehlen wir Ihnen unbedingt pro Mitarbeiter:in eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

Ihr

HOLZINGER.TAX - Team

 

 

 

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Umsatzsteuerzinsen – neue Verzinsung nach dem AbgÄG 2022

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