Abzugsteuer bei Leitungsrechten ab 2019

Ab 2019 kommt es zum Steuerabzug von 10% bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Räumt man Elektrizitäts-, Erdgas-, Erdöl- oder Fernwärmeunternehmen Leitungsrechte ein, so muss sich zukünftig das Infrastrukturunternehmen um die Besteuerung kümmern. Ab 2019 müssen für diese Entschädigungszahlungen 10 Prozent vom Energieunternehmen einbehalten und an den Fiskus abgeführt werden. Für den Empfänger der Entschädigungszahlung ist die Versteuerung auf pauschaler Ebene erledigt, die Einkünfte müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Regelbesteuerung zu beantragen. Die Abzugsteuer iHv 10% betrifft Einnahmen im betrieblichen und im außenbetrieblichen Bereich gleichermaßen.

Für offene Fälle ist die Rz 5174 aus den Einkommensteuerrichtlinien nicht mehr anwendbar, es gilt nur mehr die Übergangsbestimmung gem. § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988. In diesen Fällen sind 33 Prozent des Auszahlungsbetrages in die Steuererklärung aufzunehmen. Wird ein Gutachten vorgelegt, kann von dieser Pauschalregelung abgewichen werden.

Auf Zahlungen, die von Telekomunternehmen stammen oder die aus Anlass der Verlegung von Wasserleitungen erfolgen, ist die neue Regelung der Abzugsteuer nicht anwendbar. Bei Windkraftanlagen sind Entgelte, die Leitungen betreffen erfasst; Entgelte, die die Anlage selbst (das Windrad) betreffen, sind nicht erfasst.


Anna Holzinger
Quellen: §107 EStG, BMF-010203/0341-IV/2018, 28. August 2018

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