Ein Evergreen bei Prüfungen: der Kfz-Sachbezug

Wenn für den Dienstnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kfz privat zu nutzen, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Der dafür errechnete Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, SV-Beiträge sowie die Lohnnebenkosten (DB,DZ und KommSt).

Hier ist zwischen dem vollen und dem halben Sachbezugswert zu unterscheiden und auch der CO² Ausstoß ist in beiden Fällen maßgeblich:

  • Der volle monatliche SB-Wert beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (Höchstgrenze sind € 960,00) bei einem CO² Ausstoß über 121 g / km.

    Für besonders schadstoffarme KFZ mit einem CO² Ausstoß bis zu 121 g / km ergibt sich ein Sachbezug von 1,5% der Anschaffungskosten (Höchstgrenze € 720,00)

    Für die Berechnung des SB-Wertes ist immer der CO² Ausstoß des Anschaffungsjahres heranzuziehen.

  • Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Kalenderjahr) für Privatfahrten benützt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (= halber SB-Wert):

    Bei nicht-schadstoffarmen Fahrzeugen beträgt der SB-Wert 1 % der Anschaffungskosten (Höchstgrenze € 480,00).

    Bei Schadstoffarmen Fahrzeugen wiederum 0,75% der Anschaffungskosten (Höchstgrenze € 360,00)

    Achtung, sollte der halbe SB-Wert angesetzt werden, ist ein konkreter Nachweis der Fahrtstrecken unumgänglich zB Fahrtenbuch. Eine plausible Schätzung ist nicht mehr möglich.

  • Der Mini-Sachbezug kommt zur Anwendung, wenn das Firmenauto nur selten zur privaten Nutzung verwendet wird. Hier wird der Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt. Ergibt sich aus der Multiplikation von privat gefahrenen Kilometern mal den in der folgenden Tabelle angeführten Cent-Beträgen ein geringerer Wert als die Hälfte des halben Sachbezugs (=ein Viertel des vollen Sachbezugs), kann dieser geringere Wert angesetzt werden. 

    Ansatz pro privat gefahrenen km:
    ohne Chaffeur: CO² überschritten EUR 0,67; CO² unterschritten EUR 0,50
    mit Chaffeur: CO² überschritten EUR 0,96; CO² unterschritten EUR 0,72

  • Für Fahrzeuge mit einem CO²-Emmisionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist kein Sachbezug anzusetzen (zB Fahrzeuge, nur mit Elektromotor aber keine Hybridfahrzeuge!)

Voraussichtlich höhere Werte ab 2020

Die EU hat bei neu zugelassenen KFZ ab 01.09.2018 das Messsystem für den CO² Ausstoß von „NEFZ“ auf „WLTP“ umgestellt. Das heißt ab 01.09.2018 ist bei Neuzulassungen nur mehr das neue WLTP-Verfahren möglich.

Für den Sachbezugswert im Jahr 2019 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  • Ist der CO²-Wert gemäß NEFZ (alte Methode) bekannt, ist dieser maßgeblich.

  • Ist der CO²-Wert nur gemäß WLTP (neue Messmethode) bekannt, kann dieser mittels eines Kalkulators auf NEFZ rückgerechnet werden.

 Ab dem Jahr 2020 werden hingegen die WLTP-Werte (neue Messmethode) voraussichtlich uneingeschränkt anzuwenden sein. Das kann zu möglichen Überschreitungen des maßgeblichen CO²Wertes führen, welches sich wiederum auf den KFZ-Sachbezug auswirken kann. (Eventuelle Erhöhung von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten).

 

Autor: Roswitha Zagler

 

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Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe – Eine unendliche Geschichte?

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