Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe – Eine unendliche Geschichte?

Mit dem BFG-Erkenntnis vom 30.01.2019, RV/6100612/2017 wurde festgestellt, dass die umstrittene Gesetzesänderung gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 mangels Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht in Kraft getreten ist. Somit blieb die bisherige Rechtslage unverändert, wie auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist. Dadurch hätten erfreulicher Weise ab 2011 sowohl die Produktionsbetriebe als auch die Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf Energieabgabenvergütung.

Die Freude lässt jedoch auf sich warten.

Durch die Schlussanträge vom 14.02.2019 des Generalanwaltes in der Causa Dilly’s Wellnesshotel zur Energieabgabevergütung für Dienstleister ab 2011, Rs C-585/17, wurde nun folgendes vorgeschlagen:

Da die Voraussetzungen der Art 44 Abs 3 und 58 Abs 1 der Verordnung erfüllt sind, ist die Änderung der Beihilferegelung im BBG 2011 nach der Verordnung 2014/651 von der Anmeldepflicht freizustellen.

Sofern der EuGH dem Antrag folgt, würde die Vergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 nun doch entfallen.

Das finale EuGH-Urteil ist abzuwarten.

Autor: Michaela Bauer

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