Alle Infos zum Papamonat

 

papamonat väterkarenz väterfrühkarenz familienzeitbonus.jpgpapamonat väterkarenz väterfrühkarenz familienzeitbonus.jpg

Väterkarenz und Väterfrühkarenz bzw. Familienzeitbonus

Neben dem Anspruch auf Elternkarenz (bzw. dem Aufteilen der Elternkarenz zwischen den Elternteilen) gibt es für Väter in manchen Bereichen auch die Möglichkeit einer Väterfrühkarenz/Familienzeitbonus („Papamonat“), auf die allerdings kein genereller Rechtsanspurch besteht.

Folgende mögliche Modelle zur Nutzung des Papamonats gibt es:

-          Bundesbedienstete und Bedienstete einiger Bundesländer haben Anspruch.
(dzt. Burgenland, Nieder- & Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien und Vorarlberg)

-          Der Anspruch ergibt sich aus einer Regelung im Kollektivvertrag.

-          Mit der Zustimmung des Arbeitgebers wird ein unbezahlter Urlaub vereinbart. Dies ist für alle Arbeitnehmer möglich.

Im Falle eines unbezahlten Urlaubes ist zu beachten:
Bis zu einem Monat bleibt die Pflichtversicherung bestehen, allerdings sind die Sozialversicherungsbeiträge, sowie der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für diesen Zeitraum vom Versicherten zur Gänze selbst zu tragen.

Anspruchsvoraussetzungen

-          Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind

-          Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich

-          Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil, sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen

-          Inanspruchnahme der Familienzeit

-          Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn

-          Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlasungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

 

Bezugsdauer und Höhe

Die Familienzeit bzw. der Papamonat kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern und beträgt täglich 22,60 Euro.

 

Falle „Papamonat“

 -          Voraussetzung: „Papa“ und Kind leben im gemeinsamen Haushalt.
-          Der Familienzeitbonus gebührt frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes und letztmalig am 91. Kalendertrag gerechnet ab dem Tag der Geburt des Kindes und zwar maximal für 28 bis 31 Tage (je nach Wahl).

Der „gemeinsame Haushalt“ ist allerdings nicht gegeben, solange sich Mutter und Kind noch im Krankenhaus befinden, wodurch es fallweise zu einer Unterschreitung der 28-tägigen Mindestlaufzeit der Familienzeit kommen kann. Dadurch kommt es zum Verlust der finanziellen Förderung des Papamonats.

Mit Beschluss des Nationalrates vom 2. Juli 2019 ist es ab September 2019 allen Vätern möglich, den Familienzeitbonus bei Ihrem Arbeitgeber zu beantragen. Oben angeführte Voraussetzungen haben dann keine Gültigkeit mehr und der Arbeitgeber darf den Wunsch auf den „Papamonat“ nicht verwehren, da er kein Einspruchsrecht mehr hat.

Da dem Dienstgeber der Wunsch drei Monate im Voraus mitzuteilen ist, wirkt sich der Beschluss also erstmalig für Geburtstermine ab Dezember 2019 aus.

 

Autor: Tina Eder

Quelle: §2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetz

 

 

Zurück
Zurück

Arbeiten in den Ferien

Weiter
Weiter

Wechsel in eine GmbH – Die Kirschen und der Wurm darin