Vergütung nach dem Epidemiegesetz

 

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Sie sind Unternehmer und haben in Ihrem Betrieb einen Dienstnehmer, der aufgrund behördlicher Anweisungen in Quarantäne musste und Sie haben ihm richtigerweise im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sein normales Entgelt weiterbezahlt?

JA? Dann haben Sie Anspruch auf Vergütung, der jeweilig für diesen Zeitraum geleisteten Personalkosten, wie Bruttoentgelt inkl. Zulagen und allfälliger Sonderzahlung (wenn diese im jeweiligen Monat ausbezahlt wurden) sowie Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gegebenenfalls Zuschläge gem. § 21 BUAG.

wichtiger Hinweis: Ist Ihr Dienstnehmer an Corona erkrankt, liegt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht KEIN KRANKENSTAND vor. Er fällt somit auch in die Regelung nach dem Epidemiegesetz und man kann daher auch um Vergütung ansuchen.

Was wird dazu benötigt um einen Antrag stellen zu können?

Eine Vergütung ist nur möglich, wenn eine behördliche Verfügung, wie ein Absonderungsbescheid oder eine Verkehrsbeschränkung, vorliegt und auch kein Homeoffice möglich war. 

Wie lange hat man Zeit den Antrag einzubringen?

Man hat drei Monaten vom Tag der Aufhebung, der behördlichen Maßnahme, Zeit die Vergütung geltend zu machen. (§ 49 Epidemiegesetz).

Wir unterstützen Sie gerne

Das PV Team von HOLZINGER.TAX reicht gerne Ihre Anträge bei der zuständigen Stelle ein. Dazu brauchen wir von Ihnen vorerst die Information, dass der Dienstnehmer in Quarantäne ist. Im Zuge dessen bitte auch den behördlichen Absonderungsbescheid des Dienstnehmers an uns übermitteln. 

Für uns in der Personalverrechnung ist die Info, dass der Dienstnehmer in Quarantäne ist vor allem auch wichtig, da das aliquote Entgelt in dieser Zeit Kommunalsteuer-, DB und DZ befreit ist und wir das für Sie dementsprechend korrekt abrechnen möchten.

Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne bei uns melden, wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Personalverrechnungsteam

von HOLZINGER.TAX


 

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